Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 53 Anerkennung

(1) Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung durch die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat. Keiner Anerkennung nach Satz 1 bedürfen Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich Steuerberater und Steuerbevollmächtigte oder Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs angehören, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften. Unberührt von Satz 2 bleibt der freiwillige Antrag auf eine Anerkennung. Für Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz nicht im Inland haben, ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Kammerbezirk die weitere Beratungsstelle unterhalten wird oder der Zustellungsbevollmächtigte ansässig ist.

(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn

1.
die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesellschafter und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 49, 50, des § 51 Absatz 5, der §§ 55a und 55b erfüllen,
2.
die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet und
3.
der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.
Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

(3) Mit der Anerkennung wird die Berufsausübungsgesellschaft Mitglied der anerkennenden Steuerberaterkammer.

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zitiert oder wird zitiert von 8 §§.

wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 32 Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften


(1) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften leisten geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes. (2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind ein unabhängiges Organ der Steuerrecht

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 164a Verwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren


(1) Die Durchführung des Verwaltungsverfahrens in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils dieses Gesetzes

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 54 Anerkennungsverfahren; Gebühr; Anzeigepflicht


(1) Der Antrag auf Anerkennung muss folgende Angaben enthalten: 1. Rechtsform, Name, Sitz und Gegenstand der Berufsausübungsgesellschaft,2. die Geschäftsanschriften der Niederlassungen der Berufsausübungsgesellschaft sowie3. Namen und Berufe der Gese
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 882b Inhalt des Schuldnerverzeichnisses


(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 führt ein Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) derjenigen Personen,1.deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c angeordnet hat;2.deren Eintragung die Vollstreckungsbehörde n

Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG | § 2 Name der Partnerschaft


(1) Der Name der Partnerschaft muß den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Die Beifügung von Vornamen ist nicht erforder
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 50 Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe


(1) Die Verbindung zu einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 49 ist Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten auch gestattet1.mit Mitgliedern einer Steuerberaterkammer, einer Rechtsanwaltskammer oder der Patentanwaltskammer sowie mit Wirtschaftsprü

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 49 Berufsausübungsgesellschaften


(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen sich zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. Sie dürfen sich zur Ausübung ihres Berufs auch in Berufsausübungsgesellschaften organisieren, deren einziger Gesellschafter sie sind. (2) Berufsau

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 51 Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit


(1) Gesellschafter, die Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, haben bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft die in diesem Gesetz und die in der Berufsordnung nach § 86 Absatz 2 Nummer 2 bestimmten Pflichten d

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Bundesgerichtshof Urteil, 23. Okt. 2003 - I ZR 64/01

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 64/01 Verkündet am: 23. Oktober 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 16 K 14.4765 Im Namen des Volkes Urteil vom 15. Dezember 2015 16. Kammer Sachgebiets-Nr. 412 Hauptpunkte: Beitragserhebung durch Steuerberaterkammer; Ruhende

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Tenor Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Registergericht - vom 1.6.2016 i. V. m. der Zwischenverfügung vom 9.5.2016 wird aufgehoben. Gründe I. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das