Anwendbarkeit des Artikels 102c des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
In öffentlichen Restrukturierungssachen ist Artikel 102c §§ 1, 2, 3 Absatz 1 und 3, die §§ 6, 15, 25 und 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung entsprechend anwendbar.
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