Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz - StaRUG | § 34 Restrukturierungsgericht; Verordnungsermächtigung
Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz - StaRUG | § 34 Restrukturierungsgericht; Verordnungsermächtigung
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Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen Inhaltsverzeichnis
(1) Für Entscheidungen in Restrukturierungssachen ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, als Restrukturierungsgericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts ausschließlich zuständig. Ist dieses Amtsgericht nicht für Regelinsolvenzsachen zuständig, so ist das Amtsgericht zuständig, das für Regelinsolvenzsachen am Sitz des Oberlandesgerichts zuständig ist.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung von Restrukturierungssachen durch Rechtsverordnung
Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Mehrere Länder können die Errichtung gemeinsamer Abteilungen eines Amtsgerichts für Restrukturierungssachen oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken für Restrukturierungssachen über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
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(1) Auf Antrag eines Schuldners, der einer Unternehmensgruppe im Sinne von § 3e angehört (gruppenangehöriger Schuldner), erklärt sich das angerufene Insolvenzgericht für die Insolvenzverfahren über die anderen gruppenangehörigen Schuldner (Gruppen-Fo
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.