Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2021 | § 41 Beförderung der Geoinformationsoffizierinnen und Geoinformationsoffiziere
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Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten Inhaltsverzeichnis
Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Oberleutnant zulässig:
- 1.
zum Hauptmann nach drei Jahren, - 2.
zum Major nach sieben Jahren und - 3.
zum Oberst nach 13 Jahren.
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 28/03/2018 00:00
Tatbestand
1
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob ein Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes mit der Begründung abgelehnt werd
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