Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2021 | § 41 Beförderung der Geoinformationsoffizierinnen und Geoinformationsoffiziere

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Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten Inhaltsverzeichnis

Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Oberleutnant zulässig:

1.
zum Hauptmann nach drei Jahren,
2.
zum Major nach sieben Jahren und
3.
zum Oberst nach 13 Jahren.

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published on 28/03/2018 00:00

Tatbestand 1 Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob ein Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes mit der Begründung abgelehnt werd
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