Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2002 | § 44 Einstellungs-, Ausbildungs- und Beförderungsrichtlinien

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Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten Inhaltsverzeichnis

Das Bundesministerium der Verteidigung kann nach den besonderen Erfordernissen in den Laufbahnen, Truppengattungen und Dienstzweigen innerhalb der in dieser Verordnung bestimmten Mindest- und Höchstaltersgrenzen durch Erlass andere Altersgrenzen festsetzen und über die Mindestanforderungen an Vorbildung, Ausbildung, Befähigungsnachweis und Dienstzeit hinausgehen.

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published on 18/12/2012 00:00

Tatbestand 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Bewertung seiner Klausur im Prüfungsfach "Human- und Sozialwissenschaften" im Stabsoffizierlehrgang 1/2011 an der Fü
published on 18/12/2012 00:00

Tatbestand 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Bewertung seiner Klausur im Prüfungsfach "Human- und Sozialwissenschaften" im Stabsoffizierlehrgang 1/2011 an der Fü
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