Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2002 | § 27 Offiziere mit sonstigen zivilen Befähigungen
(1) Für Verwendungen als Offizier im Truppendienst kann unbeschadet des § 26 als Oberleutnant in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer einen der folgenden Befähigungsnachweise besitzt:
- 1.
eine nach deutschem Recht gültige Berufsflugzeugführerlizenz und eine Instrumentenflugberechtigung, - 2.
eine nach deutschem Recht gültige Berufshubschrauberführerlizenz und eine Instrumentenflugberechtigung, - 3.
eine nach deutschem Recht gültige Fluglotsenlizenz, - 4.
ein Zeugnis über die Befähigung zum Kapitän auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge, - 5.
ein Zeugnis über die Befähigung zum Leiter der Maschinenanlage auf Kauffahrteischiffen, - 6.
ein Zeugnis über die Befähigung zum nautischen Wachoffizier auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge, - 7.
ein Zeugnis über die Befähigung zum technischen Wachoffizier auf Kauffahrteischiffen.
(2) § 26 Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass keine Hochschulausbildung erforderlich ist.
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(1) Für militärfachliche Verwendungen, die eine Hochschulausbildung erfordern, müssen für die Einstellung als Offizier in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1.Bachelor- oder...