Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2002 | § 27 Offiziere mit sonstigen zivilen Befähigungen

(1) Für Verwendungen als Offizier im Truppendienst kann unbeschadet des § 26 als Oberleutnant in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer einen der folgenden Befähigungsnachweise besitzt:

1.
eine nach deutschem Recht gültige Berufsflugzeugführerlizenz und eine Instrumentenflugberechtigung,
2.
eine nach deutschem Recht gültige Berufshubschrauberführerlizenz und eine Instrumentenflugberechtigung,
3.
eine nach deutschem Recht gültige Fluglotsenlizenz,
4.
ein Zeugnis über die Befähigung zum Kapitän auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge,
5.
ein Zeugnis über die Befähigung zum Leiter der Maschinenanlage auf Kauffahrteischiffen,
6.
ein Zeugnis über die Befähigung zum nautischen Wachoffizier auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge,
7.
ein Zeugnis über die Befähigung zum technischen Wachoffizier auf Kauffahrteischiffen.

(2) § 26 Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass keine Hochschulausbildung erforderlich ist.

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wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2002 | § 43 Beförderung, Zulassung zu einer Laufbahn der Reserve und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten


(1) Die in § 1 Satz 1 Nummer 2 und 2a genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2002 | § 26 Offiziere mit Hochschulausbildung


(1) Für militärfachliche Verwendungen, die eine Hochschulausbildung erfordern, müssen für die Einstellung als Offizier in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1.Bachelor- ode

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4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Jan. 2014 - 1 WB 1/13

bei uns veröffentlicht am 30.01.2014

Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt den Wechsel von der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. Dez. 2012 - 1 WB 64/11

bei uns veröffentlicht am 18.12.2012

Tatbestand 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Bewertung seiner Klausur im Prüfungsfach "Human- und Sozialwissenschaften" im Stabsoffizierlehrgang 1/2011 an der Fü

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. Dez. 2012 - 1 WB 68/11

bei uns veröffentlicht am 18.12.2012

Tatbestand 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Bewertung seiner Klausur im Prüfungsfach "Human- und Sozialwissenschaften" im Stabsoffizierlehrgang 1/2011 an der Fü

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 27. Jan. 2010 - 1 WB 52/08

bei uns veröffentlicht am 27.01.2010

Tatbestand Der Antragsteller wendet sich gegen die zugunsten eines Konkurrenten ergangene Auswahlentscheidung für einen von der Bundeswehr bei der NATO zu besetzenden Dienstposten.

Referenzen

(1) Für militärfachliche Verwendungen, die eine Hochschulausbildung erfordern, müssen für die Einstellung als Offizier in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1.Bachelor- oder...