Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2002 | § 16 Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter
Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2002 | § 16 Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter
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Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten Inhaltsverzeichnis
(1) Die Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
- 1.
zum Gefreiten nach drei Monaten, - 2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten, - 3.
zum Unteroffizier nach zwölf Monaten, - 4.
zum Stabsunteroffizier nach 24 Monaten und - 5.
zum Feldwebel nach 36 Monaten.
(2) Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter können zum Feldwebel nur befördert werden, wenn sie eine Unteroffizierprüfung bestanden haben, die sich aus einem allgemeinmilitärischen und einem militärfachlichen Teil zusammensetzt (Feldwebelprüfung). Bestehen sie einen Teil der Prüfung nicht, können sie einmal zur Wiederholung dieses Prüfungsteils zugelassen werden. Die militärfachliche Ausbildung muss mehrere Monate dauern und in Form von Lehrgängen stattfinden. Der militärfachliche Teil der Feldwebelprüfung kann durch einen verwertbaren Berufsabschluss ersetzt werden.
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(1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann als Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter eingestellt werden 1.mit dem Dienstgrad Unteroffizier, wer a)eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleic
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published on 23/06/2015 00:00
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Oktober 2014 5 K 2260/13 aufgehoben.
published on 21/10/2014 00:00
Diese Entscheidung zitiert
Tenor
I. Unter Aufhebung des Kindergeldbescheides vom 26.08.2013 und der Einspruchsentscheidung vom 23.09.2013 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Monate Januar 2012 bis (einschließlich) September
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