Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz - SGleiG | § 4 Begriffsbestimmungen

Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz - SGleiG | § 4 Begriffsbestimmungen
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Gesetz zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr Inhaltsverzeichnis

(1) Familienpflichten im Sinne dieses Gesetzes bestehen, wenn eine Soldatin oder ein Soldat mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder eine Angehörige oder einen Angehörigen, die oder der nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig ist, tatsächlich betreut oder pflegt.

(2) Bereiche im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.
die einzelnen Laufbahngruppen und Laufbahnen sowie Besoldungsgruppen,
2.
die Statusgruppen der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, der freiwilligen Wehrdienst Leistenden sowie der Reservistinnen und Reservisten, die einen aktiven Reservistendienst leisten,
3.
die militärischen Organisationsbereiche,
4.
die zivilen Organisationsbereiche.

(3) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind das Bundesministerium der Verteidigung, die militärischen und zivilen Dienststellen der Bundeswehr sowie die Truppenteile.

(4) Qualifikation im Sinne dieses Gesetzes sind Eignung, Befähigung und Leistung.

(5) Soldatinnen sind dann als unterrepräsentiert anzusehen, wenn ihr Anteil in den einzelnen Bereichen nach Absatz 2 in allen Laufbahnen mit Ausnahme der Laufbahn des Sanitätsdienstes unter 15 Prozent, in der Laufbahn des Sanitätsdienstes unter 50 Prozent liegt.

(6) Eine unmittelbare Diskriminierung von Soldatinnen ist gegeben, wenn diese auf Grund ihres Geschlechts in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als Soldaten erfahren, erfahren haben oder erfahren würden. Eine mittelbare Diskriminierung von Soldatinnen liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren die Soldatinnen in besonderer Weise gegenüber den Soldaten benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(7) (weggefallen)

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(1) Der Bund hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Berufssoldaten und des Soldaten auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu sorgen. Er hat auch für das Wohl des Soldaten
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published on 17/12/2013 00:00

Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass zwei ihm am 3. März 2009 (BVerwG 1 WRB 3.12) und am 25. März 2009 (BVerwG 1 WRB 2.12) erteilte Befehle, sic
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