Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 181

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 181
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Sozialgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

Will das Gericht die Klage gegen einen Versicherungsträger ablehnen, weil es einen anderen Versicherungsträger für leistungspflichtig hält, obwohl dieser bereits den Anspruch endgültig abgelehnt hat oder in einem früheren Verfahren rechtskräftig befreit worden ist, so verständigt es den anderen Versicherungsträger und das Gericht, das über den Anspruch rechtskräftig entschieden hat, und gibt die Sache zur Entscheidung an das gemeinsam nächsthöhere Gericht ab. Im übrigen gilt § 180 Abs. 2 und Abs. 4 und 5.

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(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch zulässig, wenn 1. mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig anerkannt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig zur Leistung verurteilt worden sind,2. ein oder mehrere Versicheru
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published on 30/11/2017 00:00

Tenor 1. Dem Kläger wird für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. Juni 2017 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rech
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Annotations

(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch zulässig, wenn 1. mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig anerkannt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig zur Leistung verurteilt worden sind,2. ein oder mehrere Versicherungsträger...