Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 33 Berufsorientierung

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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) Inhaltsverzeichnis

Die Agentur für Arbeit hat Berufsorientierung durchzuführen

1.
zur Vorbereitung von jungen Menschen und Erwachsenen auf die Berufswahl und
2.
zur Unterrichtung der Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Dabei soll sie umfassend Auskunft und Rat geben zu Fragen der Berufswahl, über die Berufe und ihre Anforderungen und Aussichten, über die Wege und die Förderung der beruflichen Bildung sowie über beruflich bedeutsame Entwicklungen in den Betrieben, Verwaltungen und auf dem Arbeitsmarkt.

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published on 06.05.2004 00:00

Tenor Die Bescheide vom 26.8.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.9.2003 werden insoweit aufgehoben, als die Beklagte für die Zeit vom 1.3. bis 31.7.2003 Nebeneinkommen der Klägerin von mehr als 274,62 EUR angerechnet hat. Die B
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