Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 168 Vorschuss
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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) Inhaltsverzeichnis
Die Agentur für Arbeit kann einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld leisten, wenn
- 1.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist, - 2.
das Arbeitsverhältnis beendet ist und - 3.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden.
- 1.
wenn ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht zuerkannt wird oder - 2.
soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nur in geringerer Höhe zuerkannt wird.
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published on 08/05/2014 00:00
Tenor
1. Die Revision des Klägers und Widerbeklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 16. Mai 2012 - 2 Sa 566/11 - wird zurückgewiesen.
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