Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 168 Vorschuss

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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) Inhaltsverzeichnis

Die Agentur für Arbeit kann einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld leisten, wenn

1.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist,
2.
das Arbeitsverhältnis beendet ist und
3.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden.
Die Agentur für Arbeit bestimmt die Höhe des Vorschusses nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Vorschuss ist auf das Insolvenzgeld anzurechnen. Er ist zu erstatten,
1.
wenn ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht zuerkannt wird oder
2.
soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nur in geringerer Höhe zuerkannt wird.

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published on 08/05/2014 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers und Widerbeklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 16. Mai 2012 - 2 Sa 566/11 - wird zurückgewiesen.
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