Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 91 Erstattung von Aufwendungen
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 91 Erstattung von Aufwendungen
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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - Inhaltsverzeichnis
(1) Erbringt ein Beauftragter Sozialleistungen für einen Auftraggeber, ist dieser zur Erstattung verpflichtet. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. Eine Erstattungspflicht besteht nicht, soweit Sozialleistungen zu Unrecht erbracht worden sind und den Beauftragten hierfür ein Verschulden trifft.
(2) Die bei der Ausführung des Auftrags entstehenden Kosten sind zu erstatten. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen einen angemessenen Vorschuss zu zahlen.
(4) Abweichende Vereinbarungen, insbesondere über pauschalierte Erstattungen, sind zulässig.
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Handelt ein Leistungsträger auf Grund gesetzlichen Auftrags für einen anderen, gelten § 89 Abs. 3 und 5 sowie § 91 Abs. 1 und 3 entsprechend.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
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published on 11/02/2015 00:00
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 18.10.2014 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Münster verwiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beschwerde zum Bundessozialgericht wird zugelassen.
published on 22/01/2015 00:00
Tenor
Auf die Berufungen des Beklagten und der Klägerin zu 1) wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 05.06.2012 wie folgt geändert: Der Beigeladene zu 1) wird verurteilt, der Klägerin zu 1) die ihr im Zeitraum von März 2011 bis September 2012
published on 18/11/2014 00:00
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
published on 12/11/2013 00:00
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
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