Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 106 Rangfolge bei mehreren Erstattungsberechtigten
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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - Inhaltsverzeichnis
(1) Ist ein Leistungsträger mehreren Leistungsträgern zur Erstattung verpflichtet, sind die Ansprüche in folgender Rangfolge zu befriedigen:
1. (weggefallen)
- 2.
der Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers nach § 102, - 3.
der Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist, nach § 103, - 4.
der Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers nach § 104, - 5.
der Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers nach § 105.
(2) Treffen ranggleiche Ansprüche von Leistungsträgern zusammen, sind diese anteilsmäßig zu befriedigen. Machen mehrere Leistungsträger Ansprüche nach § 104 geltend, ist zuerst derjenige zu befriedigen, der im Verhältnis der nachrangigen Leistungsträger untereinander einen Erstattungsanspruch nach § 104 hätte.
(3) Der Erstattungspflichtige muss insgesamt nicht mehr erstatten, als er nach den für ihn geltenden Erstattungsvorschriften einzeln zu erbringen hätte.
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(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleist
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

6 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 22.01.2016 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Beigeladene trägt 6 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach.
1Tatbestand:
2Der Kläger begehrt von der Beklagten die Auszahlung einer Rentennachzahlung nach Bewilligung einer Erwerbsminderungs
published on 22.01.2015 00:00
Tenor
Auf die Berufungen des Beklagten und der Klägerin zu 1) wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 05.06.2012 wie folgt geändert: Der Beigeladene zu 1) wird verurteilt, der Klägerin zu 1) die ihr im Zeitraum von März 2011 bis September 2012
published on 22.05.2014 00:00
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 02.12.2010 wird zurückgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten über einen Erstattungsanspruch fü
published on 31.10.2012 00:00
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30. Januar 2012 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin weitere 1872,44 Euro zu zahlen.
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(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor...