Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung - SeeSchStrO 1971 | § 59 Befreiung
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Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung Inhaltsverzeichnis
Die Schiffahrtspolizeibehörden können von Vorschriften dieser Verordnung im Einzelfall befreien.
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 27/06/2013 00:00
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten um die Berechtigung des Klägers, die Neustädter Bucht mit seinem Speedboot uneingeschränkt zu befahren.
published on 11/08/2011 00:00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 3. Kammer – vom 7. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Koste
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