Werkstättenverordnung - SchwbWV | § 1 Grundsatz der einheitlichen Werkstatt
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Werkstättenverordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Die Werkstatt für behinderte Menschen (Werkstatt) hat zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß sie die behinderten Menschen im Sinne des § 219 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch aus ihrem Einzugsgebiet aufnehmen kann.
(2) Der unterschiedlichen Art der Behinderung und ihren Auswirkungen soll innerhalb der Werkstatt durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Bildung besonderer Gruppen im Berufsbildungs- und Arbeitsbereich, Rechnung getragen werden.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die Werkstatt für behinderte Menschen ist eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben im Sinne des Kapitels 10 des Teils 1 und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Sie hat denjenigen behinderten Menschen, die wegen Art od
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 18.01.2011 00:00
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. April 2010 wird zurückgewiesen.
published on 22.02.2006 00:00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts
Reutlingen vom 2. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
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