Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken - SchRG | § 2

Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken - SchRG | § 2
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem im Seeschiffsregister eingetragenen Schiff ist erforderlich und genügend, daß der Eigentümer und der Erwerber darüber einig sind, daß das Eigentum auf den Erwerber übergehen soll.

(2) Jeder Teil kann verlangen, daß ihm auf seine Kosten eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Veräußerung erteilt wird.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 17/07/2014 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Berechnung einer Entschädigung für die Enteignung von Binnenschiffen.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.