Scheckgesetz - ScheckG | Art 31

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(1) Die Einlieferung in eine Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt, welche Einrichtungen als Abrechnungsstellen anzusehen sind und unter welchen Voraussetzungen die Einlieferung erfolgen kann.

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published on 31/05/2007 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. Juni 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig.
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