Scheckgesetz - ScheckG | Art 19
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Scheckgesetz Inhaltsverzeichnis
Wer einen durch Indossament übertragbaren Scheck in Händen hat, gilt als rechtmäßiger Inhaber, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist, und zwar auch dann, wenn das letzte ein Blankoindossament ist. Ausgestrichene Indossamente gelten hierbei als nicht geschrieben. Folgt auf ein Blankoindossament ein weiteres Indossament, so wird angenommen, daß der Aussteller dieses Indossaments den Scheck durch das Blankoindossament erworben hat.
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published on 22/12/2005 00:00
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten Ziffer 1 wird das Urteil des Landgerichts Freiburg abgeändert:
Die Beklagte Ziffer 1 wird verurteilt, an die Klägerin EUR 118.491,44 nebst 5 Proz
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