Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz - SchaumwZwStG 2009 | § 7 Registrierte Versender

(1) Registrierte Versender sind Personen, die Schaumwein vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden dürfen.

(2) Registrierte Versender bedürfen einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Die Erlaubnis ist bei Beförderungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 davon abhängig, dass Sicherheit nach § 11 Absatz 2 geleistet worden ist.

(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen und dabei zur Vorbeugung des Steuermissbrauchs und zur Sicherung des Steueraufkommens vorzusehen, den Versand vom Ort der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen.

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Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz - SchaumwZwStG 2009 | § 11 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten


(1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden1.aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebieta)in Steuerlager,b)in Betriebe von registrier

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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2015 - 1 StR 256/15

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 256/15 vom 9. Dezember 2015 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. ECLI:DE:BGH:2015:091215B1STR256.15.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2015 beschlossen : Auf die Re

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(1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden1.aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebieta)in Steuerlager,b)in Betriebe von registrierten Empfängern...