Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG 2009) : Allgemeine Bestimmungen
Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG 2009) : Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand
- 1.
Unterpositionen 2204 10, 2204 2106, 2204 2107, 2204 2108, 2204 2109, 2204 2210, 2204 2910 und Position 2205, soweit sie einen ausschließlich durch Gärung entstandenen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent bis 15 Volumenprozent aufweisen; - 2.
Unterpositionen 2206 0031 und 2206 0039 und nicht von Nummer 1 erfasste Bereiche der Unterpositionen 2204 10, 2204 2106, 2204 2107, 2204 2108, 2204 2109, 2204 2210, 2204 2910 sowie Position 2205, soweit sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent bis 13 Volumenprozent aufweisen; - 3.
Unterpositionen 2206 0031 und 2206 0039 mit einem ausschließlich durch Gärung entstandenen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 Volumenprozent bis 15 Volumenprozent.
- 1.
den Zeitpunkt der nach Absatz 3 anzuwendenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und als Folge dessen den Wortlaut des Gesetzes an die geänderte Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben, - 2.
zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften über die Feststellung des Alkoholgehalts und die Erfassung der steuerbaren Menge zu erlassen.
§ 2 Steuertarif
- 1.
rechtlich und wirtschaftlich von anderen Herstellern von Schaumwein unabhängig ist, - 2.
Betriebsräume benutzt, die räumlich von anderen Herstellern getrennt sind und - 3.
Schaumwein nicht unter Lizenz herstellt.
(1) Schaumwein unterliegt im Steuergebiet der Schaumweinsteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Schaumweinsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.
(2) Schaumwein im Sinn dieses Gesetzes sind alle Getränke, die in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, enthalten sind oder die bei + 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen und die zu den nachfolgenden Positionen oder Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur gehören:
- 1.
Unterpositionen 2204 10, 2204 2106, 2204 2107, 2204 2108, 2204 2109, 2204 2210, 2204 2910 und Position 2205, soweit sie einen ausschließlich durch Gärung entstandenen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent bis 15 Volumenprozent aufweisen; - 2.
Unterpositionen 2206 0031 und 2206 0039 und nicht von Nummer 1 erfasste Bereiche der Unterpositionen 2204 10, 2204 2106, 2204 2107, 2204 2108, 2204 2109, 2204 2210, 2204 2910 sowie Position 2205, soweit sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent bis 13 Volumenprozent aufweisen; - 3.
Unterpositionen 2206 0031 und 2206 0039 mit einem ausschließlich durch Gärung entstandenen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 Volumenprozent bis 15 Volumenprozent.
(3) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 (ABl. L 273 vom 31.10.2018, S. 1) geänderten, am 1. Januar 2019 geltenden Fassung.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
den Zeitpunkt der nach Absatz 3 anzuwendenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und als Folge dessen den Wortlaut des Gesetzes an die geänderte Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben, - 2.
zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften über die Feststellung des Alkoholgehalts und die Erfassung der steuerbaren Menge zu erlassen.
§ 3 Sonstige Begriffsbestimmungen
- 1.
Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung; - 2.
Verfahren der Steueraussetzung: steuerliches Verfahren, das auf die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Schaumwein unter Aussetzung der Schaumweinsteuer anzuwenden ist; - 3.
steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der Schaumwein erfasst, der - a)
sich in keinem der folgenden Verfahren befindet: - aa)
in dem Verfahren der Steueraussetzung nach Nummer 2, - bb)
in dem externen Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex, - cc)
in dem Verfahren der Lagerung nach Titel VII Kapitel 3 des Unionszollkodex, - dd)
in dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 250 des Unionszollkodex, - ee)
in dem Verfahren der aktiven Veredelung nach Artikel 256 des Unionszollkodex und
- b)
nicht der zollamtlichen Überwachung nach Artikel 134 des Unionszollkodex oder dem Verfahren der Truppenverwendung nach dem Truppenzollgesetz vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegt;
- 4.
Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt; - 5.
andere Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union ohne das Steuergebiet; - 6.
Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 4 der Systemrichtlinie; - 7.
Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 5 der Systemrichtlinie; - 8.
Zollgebiet der Union: das Gebiet nach Artikel 4 des Unionszollkodex; - 9.
Einfuhr: die Überlassung von Schaumwein zum zollrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet gemäß Artikel 201 des Unionszollkodex; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Schaumwein aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet; - 10.
unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn für Schaumwein, der nicht gemäß Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist, nach Artikel 79 Absatz 1 des Unionszollkodex im Steuergebiet eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, sofern er zollpflichtig gewesen wäre; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Schaumwein aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet; - 11.
Ort der Einfuhr: der Ort, an dem der Schaumwein nach Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird; beim Eingang aus Gebieten des Artikels 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie der Ort, an dem der Schaumwein in sinngemäßer Anwendung von Artikel 139 des Unionszollkodex zu gestellen ist; - 12.
Unionszollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, in der am 14. Dezember 2016 geltenden Fassung; - 13.
Personen: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit; - 14.
Steuerentlastung: der Erlass, die Erstattung und die Vergütung einer entstandenen Steuer.