Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 59 Entsprechende Geltung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Für Soldatinnen und Soldaten gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz nach Maßgabe der §§ 60 bis 62 entsprechend. Insoweit werden die Streitkräfte der Verwaltung gleichgestellt.
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