Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 1 Beteiligung
Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 1 Beteiligung
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Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Soldatinnen und Soldaten werden durch Vertrauenspersonen, Gremien der Vertrauenspersonen oder Personalvertretungen vertreten.
(2) Das Recht der Soldatinnen und Soldaten, sich in dienstlichen und persönlichen Angelegenheiten an die Vorgesetzten zu wenden, bleibt unberührt.
(3) Zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse, die der oder dem Disziplinarvorgesetzten nach diesem Gesetz übertragen sind, ist die oder der unterste gemeinsame Disziplinarvorgesetzte der Wählergruppe, für die die Vertrauensperson und die stellvertretenden Vertrauenspersonen gewählt werden.
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published on 03/07/2018 00:00
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Verwaltungsgericht Ansbach auf die Wahlanfechtung d
published on 30/10/2018 00:00
Tatbestand
1
Der Antragsteller, der Personalrat beim Bundesministerium der Verteidigung ..., macht eine Verletzung seiner Beteiligungsrechte in einer Person
published on 20/04/2016 00:00
Tatbestand
1
Der Antragsteller, der Personalrat beim Bundesministerium der Verteidigung am 2. Dienstsitz Berlin, macht eine Verletzung seiner Beteiligungsrechte nach dem
published on 27/08/2015 00:00
Tatbestand
1
Der Antragsteller, der Örtliche Personalrat ..., macht eine Verletzung seiner Beteiligungsrechte nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz geltend.
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