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§ 39Amtlich · § 5 UrhG

Kennzeichnung bei erneuter Beschaffenheitsprüfung

Zeitreise: 23.05.2025‹ § 38§ 40 ›

Ergibt die erneute Beschaffenheitsprüfung nach § 15, dass die Anforderungen an die Beschaffenheit noch erfüllt sind, so kann hierauf durch den zusätzlichen Vermerk auf dem Etikett hingewiesen werden: "Durch ... (Anerkennungsstelle) erneut geprüft ..." (Monat und Jahr).

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