SaatVAmtlich · § 5 UrhG
Saatgutverordnung
Rechtsstand: 23.05.2025Fundstelle: BGBl I 1986, 146Ausgefertigt: 21.01.1986
Gliederung
56 Vorschriften- Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2Anerkennung von Saatgut
- § 3 Anerkennungsstelle
- § 4 Antrag
- § 5 Anforderungen an die Vermehrungsfläche und den Vermehrungsbetrieb
- § 6 Anforderungen an den Feldbestand und an die Beschaffenheit des Saatgutes
- § 6a Besondere Anforderungen bei landwirtschaftlichen Arten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs
- § 7 Feldbestandsprüfung
- § 8 Mängel des Feldbestandes
- § 9 Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung
- § 10 Wiederholungsbesichtigung
- § 11 Probenahme
- § 12 Beschaffenheitsprüfung
- § 13 Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung
- § 14 Bescheid
- § 15 Erneute Beschaffenheitsprüfung
- § 16 Nachprüfung
- § 17 Verfahren für die Nachprüfung durch Anbau
- § 17a Anwendung biochemischer oder molekularer Techniken
- § 18 Rücknahme der Anerkennung
- Abschnitt 3Standardsaatgut von Gemüse
- Abschnitt 4Handelssaatgut
- Abschnitt 5Saatgutmischungen
- Abschnitt 5aInverkehrbringen von Saatgut nicht zugelassener Sorten
- Abschnitt 6Kennzeichnung, Verschließung, Schließung und Verpackung
- § 29 Etikett
- § 30 Aufdrucketikett
- § 30a Pflanzenpass
- § 31 Einleger
- § 32 Angabe einer Saatgutbehandlung
- § 33 Angaben in besonderen Fällen
- § 34 Verschließung
- § 35 Ablieferung ungültiger Etiketten, Einleger und Verschlusssicherungen
- § 36 Verpacken nach Probenahme
- § 37 Wiederverschließung
- § 38 Schließung bei Standardsaatgut
- § 39 Kennzeichnung bei erneuter Beschaffenheitsprüfung
- § 40 Kleinpackungen
- § 41 Antrag für eine Kennnummer
- § 42 Abgabe an Letztverbraucher
- § 43 Kennzeichnung von nicht anerkanntem Saatgut in besonderen Fällen
- Abschnitt 7Kennzeichnung, Verschließung und Schließung im Rahmen eines OECD-Systems
- Abschnitt 8Schlussvorschriften