Reichsversicherungsordnung - RVO | § 162
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 21/03/2018 00:00
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.04.2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbesta
published on 31/08/2005 00:00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 16. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für die Berufungsinstanz nicht zu erstatten.
Die Revision wird
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