Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes - RsprEinhG | § 16 Wirkung der Entscheidung

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Die Entscheidung des Gemeinsamen Senats ist in der vorliegenden Sache für das erkennende Gericht bindend.

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published on 26/02/2014 00:00

Tenor Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gründe 1 I. Die in
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