Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 22 Gerichtliche Geschäfte in Straf- und Bußgeldverfahren
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Rechtspflegergesetz Inhaltsverzeichnis
Von den gerichtlichen Geschäften in Straf- und Bußgeldverfahren wird dem Rechtspfleger die Entscheidung über Feststellungsanträge nach § 52 Absatz 2 und § 53 Absatz 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes übertragen.
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(1) Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt kann von dem Beschuldigten die Zahlung der Gebühren eines gewählten Verteidigers verlangen; er kann jedoch keinen Vorschuss fordern. Der Anspruch gegen den Beschuldigten entfällt insoweit, als die Staatskass
(1) Für den Anspruch des dem Privatkläger, dem Nebenkläger, dem Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren oder des sonst in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, beigeordneten Recht
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 31/05/2006 00:00
Tenor
Das Verfahren wird an das
Amtsgericht Offenburg
zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.
Gründe
I.
1
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