Reservistengesetz - ResG | § 1 Begriffsbestimmung
Reservistengesetz - ResG | § 1 Begriffsbestimmung
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Gesetz über die Rechtsstellung der Reservisten Inhaltsverzeichnis
Reservistinnen und Reservisten sind
- 1.
frühere Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, die ihren Dienstgrad nicht verloren haben, sowie - 2.
sonstige Personen, die auf Grund einer vom Bund angenommenen Verpflichtung zu einer Wehrdienstleistung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes herangezogen werden können.
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 05/05/2015 00:00
Tatbestand
1
Der 32 Jahre alte frühere Soldat leistete 2004 Grundwehrdienst und freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst. Er wurde 2005 ein erstes Mal in das Dienstverhältni
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