Reservistengesetz - ResG | § 1 Begriffsbestimmung

Reservistengesetz - ResG | § 1 Begriffsbestimmung
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Reservistinnen und Reservisten sind

1.
frühere Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, die ihren Dienstgrad nicht verloren haben, sowie
2.
sonstige Personen, die auf Grund einer vom Bund angenommenen Verpflichtung zu einer Wehrdienstleistung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes herangezogen werden können.

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published on 05/05/2015 00:00

Tatbestand 1 Der 32 Jahre alte frühere Soldat leistete 2004 Grundwehrdienst und freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst. Er wurde 2005 ein erstes Mal in das Dienstverhältni
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