Rennwett- und Lotteriegesetz - RennwLottG 2021 | § 17 Bemessungsgrundlage
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Rennwett- und Lotteriegesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Die Sportwettensteuer bemisst sich nach dem geleisteten Wetteinsatz abzüglich der Sportwettensteuer. Der geleistete Wetteinsatz umfasst sämtliche Aufwendungen des Wettenden zur Teilnahme an der Wette nach § 16.
(2) Ein Wetteinsatz, der zurückgezahlt oder verrechnet wird, weil
- 1.
das Ergebnis des Sportereignisses für ungültig erklärt wird, - 2.
das Sportereignis, für das die Sportwette abgeschlossen ist, nicht stattfindet oder - 3.
ein Teilnehmer, auf den sich die Sportwette bezieht, an dem Sportereignis nicht teilnimmt,
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published on 08/09/2011 00:00
Tatbestand
1
I. Die Vertragsländer des Staatsvertrags zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen über eine Staatliche
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