Rennwett- und Lotteriegesetz - RennwLottG 2021 | § 17 Bemessungsgrundlage

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Rennwett- und Lotteriegesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Die Sportwettensteuer bemisst sich nach dem geleisteten Wetteinsatz abzüglich der Sportwettensteuer. Der geleistete Wetteinsatz umfasst sämtliche Aufwendungen des Wettenden zur Teilnahme an der Wette nach § 16.

(2) Ein Wetteinsatz, der zurückgezahlt oder verrechnet wird, weil

1.
das Ergebnis des Sportereignisses für ungültig erklärt wird,
2.
das Sportereignis, für das die Sportwette abgeschlossen ist, nicht stattfindet oder
3.
ein Teilnehmer, auf den sich die Sportwette bezieht, an dem Sportereignis nicht teilnimmt,
mindert die Bemessungsgrundlage in dem Anmeldungszeitraum (§ 21), in dem die Rückzahlung oder Verrechnung vorgenommen wird.

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published on 08/09/2011 00:00

Tatbestand 1 I. Die Vertragsländer des Staatsvertrags zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen über eine Staatliche
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