Postsicherstellungsgesetz - PTSG 2011 | § 3 Umsetzung der Postbevorrechtigung
Postsicherstellungsgesetz - PTSG 2011 | § 3 Umsetzung der Postbevorrechtigung
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Gesetz zur Sicherstellung von Postdienstleistungen in besonderen Fällen Inhaltsverzeichnis
Postbevorrechtigte haben Sendungen, die vorrangig befördert werden sollen, als Vorrangpost entsprechend den Vorgaben des in Anspruch genommenen Unternehmens zu kennzeichnen. Die Postbevorrechtigung ist bei der Einlieferung der Sendungen nachzuweisen; dazu haben Postbevorrechtigte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 die ihnen ausgestellte Bescheinigung vorzulegen.
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published on 11/02/2015 00:00
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 8. Februar 2011 4 K 4080/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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