Postsicherstellungsgesetz - PTSG 2011 | § 3 Umsetzung der Postbevorrechtigung

Postsicherstellungsgesetz - PTSG 2011 | § 3 Umsetzung der Postbevorrechtigung
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Postbevorrechtigte haben Sendungen, die vorrangig befördert werden sollen, als Vorrangpost entsprechend den Vorgaben des in Anspruch genommenen Unternehmens zu kennzeichnen. Die Postbevorrechtigung ist bei der Einlieferung der Sendungen nachzuweisen; dazu haben Postbevorrechtigte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 die ihnen ausgestellte Bescheinigung vorzulegen.

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published on 11/02/2015 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 8. Februar 2011  4 K 4080/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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