Postgesetz - PostG 1998 | § 21 Arten und Verfahren der Entgeltgenehmigung

(1) Die Regulierungsbehörde genehmigt Entgelte

1.
auf der Grundlage der auf die einzelne Dienstleistung entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung oder
2.
auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefaßter Dienstleistungen.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 prüft die Regulierungsbehörde für jedes einzelne Entgelt, ob es den Anforderungen des § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 entspricht. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 gelten bei Einhaltung der festgelegten Maßgrößen die Anforderungen des § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 als erfüllt.

(3) Die Genehmigung der Entgelte ist zu versagen, wenn nach Maßgabe des Absatzes 2 die Entgelte den Anforderungen des § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 nicht entsprechen oder wenn sie gegen andere Rechtsvorschriften verstoßen. Die Genehmigung ist ferner zu versagen, wenn offenkundig ist, daß die Entgelte den Anforderungen des § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3 nicht entsprechen.

(4) Die Bundesregierung erläßt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die in Absatz 1 genannten Genehmigungsarten und die Voraussetzungen, nach denen die Regulierungsbehörde zu entscheiden hat, welches der in Absatz 1 genannten Verfahren zur Anwendung kommt. In der Rechtsverordnung sind die Einzelheiten des Verfahrens zu regeln, insbesondere die Verpflichtung des Lizenznehmers zur Vorlage von Unterlagen, die Ausgestaltung der vom Lizenznehmer zu erstellenden Kostenrechnung sowie die Verpflichtung der Regulierungsbehörde zur Veröffentlichung der Entgelte. Ferner sind die Bestandteile und der Inhalt der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Maßgrößen und Körbe zu bestimmen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Entgeltüberprüfung nach den §§ 24 und 25.

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Postgesetz - PostG 1998 | § 20 Maßstäbe der Entgeltgenehmigung


(1) Genehmigungsbedürftige Entgelte haben sich an den Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung zu orientieren und den Anforderungen nach Absatz 3 zu entsprechen. (2) Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ergeben sich aus den

Postgesetz - PostG 1998 | § 24 Nachträgliche Überprüfung genehmigter Entgelte


(1) Werden der Regulierungsbehörde Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, daß genehmigte Entgelte nicht den Maßstäben des § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3 entsprechen, leitet die Regulierungsbehörde eine Überprüfung der Entgelte ein. S

Postgesetz - PostG 1998 | § 25 Überprüfung nicht genehmigungsbedürftiger Entgelte


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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 05. Aug. 2015 - 6 C 9/14

bei uns veröffentlicht am 05.08.2015

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Genehmigung, die die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Regulierungsbehörde) der beigeladenen Deutsche Pos

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 05. Aug. 2015 - 6 C 8/14

bei uns veröffentlicht am 05.08.2015

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Genehmigung, die die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Regulierungsbehörde) der beigeladenen Deutsche Pos

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 09. Dez. 2013 - 13 A 478/08

bei uns veröffentlicht am 09.12.2013

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. November 2007 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 29. Mai 2013 - 6 C 10/11

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Tatbestand 1 Die Klägerin, die Deutsche Post AG, erbringt lizenzpflichtige Postdienstleistungen. Sie unterhielt in der hier maßgeblichen Zeit der Jahre 2002 bis 2004 Pos

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 22. Aug. 2011 - 1 BvR 1764/09

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Tenor Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. März 2009 - 13 A 476/08, 13 A 477/08 und 13 A 478/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundre

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