Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - Pkw-EnVKV | § 7 Ordnungswidrigkeiten
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Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO Inhaltsverzeichnis
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil A Abschnitt I Nummer 1, Nummer 2 Satz 1, Nummern 3, 4, 6, 7 bis 8 Satz 1 bis 4 oder Satz 7 oder Nummer 9 oder Anlage 1 Teil B Abschnitt I Nummern 1 oder 2 oder § 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt I Nr. 1 bis 6, 8 oder 9 nicht dafür sorgt, dass ein Hinweis oder ein Aushang angebracht wird, - 2.
entgegen § 3 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3, oder § 4 Abs. 5 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, - 3.
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 den Leitfaden nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt, - 4.
entgegen § 5 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Angabe gemacht wird oder - 5.
entgegen § 6 ein dort genanntes Zeichen oder Symbol oder eine dort genannte Angabe verwendet.
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifisch
(1) Die Hersteller bestimmen eine Stelle, die in ihrem Auftrag einen einheitlichen Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch in gedruckter Form erstellt und an Händler, Verbraucher und sonstige Interessenten ve
(1) Wer einen neuen Personenkraftwagen ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet, hat dafür Sorge zu tragen, dass 1. ein Hinweis auf den offiziellen Kraftstoffverbrauch, die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und gegebenenfalls den offiziell
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published on 24/04/2014 00:00
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Vorsitzenden der 34. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 20.09.2013 wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfa
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Annotations
(1) Wer einen neuen Personenkraftwagen ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet, hat dafür Sorge zu tragen, dass 1. ein Hinweis auf den offiziellen Kraftstoffverbrauch, die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und gegebenenfalls den offiziellen...
(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen...
(1) Die Hersteller bestimmen eine Stelle, die in ihrem Auftrag einen einheitlichen Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch in gedruckter Form erstellt und an Händler, Verbraucher und sonstige Interessenten verteilt. Der...
(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen...