Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr - PBefAusglV | § 10 Vorauszahlungen
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Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr Inhaltsverzeichnis
(1) Die Unternehmer erhalten auf den Ausgleichsbetrag auf Antrag für das laufende Kalenderjahr Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 80 vom Hundert des zuletzt für ein Jahr festgesetzten Ausgleichsbetrags; sie werden je zur Hälfte bis zum 15. Juli und bis zum 15. November geleistet.
(2) und (3) (weggefallen)
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published on 23/06/2004 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen einen ihrer Auffassung nach zu geringen Ausgleich für gemeinwirts
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