(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt gewährt jedermann auf Antrag Einsicht in die Akten sowie in die zu den Akten gehörenden Modelle und Probestücke, wenn und soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Jedoch steht die Einsicht in das Register und die Akten von Patenten einschließlich der Akten von Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren (§ 64) jedermann frei.

(2) In die Akten von Patentanmeldungen steht die Einsicht jedermann frei,

1.
wenn der Anmelder sich gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt mit der Akteneinsicht einverstanden erklärt und den Erfinder benannt hat oder
2.
wenn seit dem Anmeldetag (§ 35) oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, seit diesem Zeitpunkt achtzehn Monate verstrichen sind
und ein Hinweis nach § 32 Abs. 5 veröffentlicht worden ist. Bei Anmeldungen, die nicht oder teilweise nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, gilt § 35a Absatz 4.

(3) Soweit die Einsicht in die Akten jedermann freisteht, steht die Einsicht auch in die zu den Akten gehörenden Modelle und Probestücke jedermann frei.

(3a) Soweit die Einsicht in die Akten jedermann freisteht, kann die Einsichtnahme bei elektronischer Führung der Akten auch über das Internet gewährt werden.

(3b) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3a ist ausgeschlossen, soweit

1.
ihr eine Rechtsvorschrift entgegensteht,
2.
das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung offensichtlich überwiegt oder
3.
in den Akten Angaben oder Zeichnungen enthalten sind, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen.

(4) In die Benennung des Erfinders (§ 37 Abs. 1) wird, wenn der vom Anmelder angegebene Erfinder es beantragt, Einsicht nur nach Absatz 1 Satz 1 gewährt; § 63 Abs. 1 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

(5) In die Akten von Patentanmeldungen und Patenten, für die gemäß § 50 jede Veröffentlichung unterbleibt, kann das Deutsche Patent- und Markenamt nur nach Anhörung der zuständigen obersten Bundesbehörde Einsicht gewähren, wenn und soweit ein besonderes schutzwürdiges Interesse des Antragstellers die Gewährung der Einsicht geboten erscheinen läßt und hierdurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nicht zu erwarten ist. Wird in einem Verfahren eine Patentanmeldung oder ein Patent nach § 3 Abs. 2 Satz 3 als Stand der Technik entgegengehalten, so ist auf den diese Entgegenhaltung betreffenden Teil der Akten Satz 1 entsprechend anzuwenden.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 15 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gebrauchsmustergesetz - GebrMG | § 9


(1) Wird ein Gebrauchsmuster angemeldet, dessen Gegenstand ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuchs) ist, so ordnet die für die Anordnung gemäß § 50 des Patentgesetzes zuständige Prüfungsstelle von Amts wegen an, daß die Offenlegung (§ 8 Abs. 5
wird zitiert von 6 anderen §§ im .

Patentgesetz - PatG | § 99


(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nic

Patentgesetz - PatG | § 32


(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht 1. die Offenlegungsschriften,2. die Patentschriften und3. das Patentblatt.Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen. Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Patentinf

Patentgesetz - PatG | § 40


(1) Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung für die Anmeldung derselben Erfindung zum Patent ein Prioritäts

Patentgesetz - PatG | § 74


(1) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt Beteiligten zu. (2) In den Fällen des § 31 Abs. 5 und des § 50 Abs. 1 und 2 steht die Beschwerde auch der zuständigen obersten Bundesbehörde zu.
zitiert 8 andere §§ aus dem .

Patentgesetz - PatG | § 3


(1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung od

Patentgesetz - PatG | § 50


(1) Wird ein Patent für eine Erfindung nachgesucht, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) ist, so ordnet die Prüfungsstelle von Amts wegen an, daß jede Veröffentlichung unterbleibt. Die zuständige oberste Bundesbehörde ist vor der Anor

Patentgesetz - PatG | § 35


(1) Der Anmeldetag der Patentanmeldung ist der Tag, an dem die Unterlagen nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und, soweit sie jedenfalls Angaben enthalten, die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind, nach § 34 Abs. 3 Nr. 4 1. beim Deutschen Paten

Patentgesetz - PatG | § 32


(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht 1. die Offenlegungsschriften,2. die Patentschriften und3. das Patentblatt.Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen. Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Patentinf

Patentgesetz - PatG | § 37


(1) Der Anmelder hat innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, innerhalb von fünfzehn Monaten nach diesem Zeitpunkt den oder die Erfinder zu benen

Patentgesetz - PatG | § 64


(1) Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers widerrufen oder durch Änderung der Patentansprüche mit rückwirkender Kraft beschränkt werden. (2) Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen. (3) Über den Antrag entscheidet die

Patentgesetz - PatG | § 63


(1) Auf der Offenlegungsschrift (§ 32 Abs. 2), auf der Patentschrift (§ 32 Abs. 3) sowie in der Veröffentlichung der Erteilung des Patents (§ 58 Abs. 1) ist der Erfinder mit Namen und Ortsangabe zu nennen, sofern er bereits benannt worden ist. Die Ne

Patentgesetz - PatG | § 35a


(1) Ist die Anmeldung nicht oder teilweise nicht in deutscher Sprache abgefasst, so hat der Anmelder eine deutsche Übersetzung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung nachzureichen. Wird die deutsche Übersetzung nicht in

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

23 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2017 - X ZR 17/17

bei uns veröffentlicht am 11.07.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 17/17 vom 11. Juli 2017 in der Patentnichtigkeitssache ECLI:DE:BGH:2017:110717BXZR17.17.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 11. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, di

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2013 - X ZR 11/10

bei uns veröffentlicht am 18.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 11/10 vom 18. Juni 2013 in der Patentnichtigkeitssache hier: Akteneinsichtsgesuch E. OHG Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Be

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2011 - X ZR 106/10

bei uns veröffentlicht am 27.10.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 106/10 vom 27. Oktober 2011 in dem Patentnichtigkeitsverfahren Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2011 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Gröning, Dr. Gr

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2012 - X ZR 114/11

bei uns veröffentlicht am 14.02.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 114/11 vom 14. Februar 2012 in der Patentnichtigkeitssache hier: Akteneinsichtsgesuch der E. Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2007 - X ZR 107/05

bei uns veröffentlicht am 15.05.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 107/05 vom 15. Mai 2007 in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2007 - X ZR 32/03

bei uns veröffentlicht am 12.06.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 32/03 vom 12. Juni 2007 in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Prof. Dr. MeierBeck , Asendorf und Grönin

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2005 - X ZR 61/05

bei uns veröffentlicht am 22.11.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 61/05 vom 22. November 2005 in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Müh

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2014 - X ZR 38/14

bei uns veröffentlicht am 18.12.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 3 8 / 1 4 vom 18. Dezember 2014 in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Hoffma

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Dez. 2011 - X ZR 84/11

bei uns veröffentlicht am 07.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 84/11 vom 7. Dezember 2011 in der Patentnichtigkeitssache Hier nur: Akteneinsichtsgesuch Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, di

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2014 - X ZR 28/13

bei uns veröffentlicht am 24.11.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 2 8 / 1 3 vom 24. November 2014 in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Ba

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Mai 2009 - Xa ZR 162/07

bei uns veröffentlicht am 27.05.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ZR 162/07 vom 27. Mai 2009 in der Patentnichtigkeitssache Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter D

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Mai 2004 - X ZR 231/02

bei uns veröffentlicht am 04.05.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 231/02 vom 4. Mai 2004 in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2008 - X ZR 81/03

bei uns veröffentlicht am 15.04.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 81/03 vom 15. April 2008 in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und di

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2006 - X ZR 240/02

bei uns veröffentlicht am 23.05.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 240/02 vom 23. Mai 2006 in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Amb

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juni 2008 - X ZR 3/08

bei uns veröffentlicht am 10.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 3/08 vom 10. Juni 2008 in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck, A

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2013 - X ZR 49/12

bei uns veröffentlicht am 21.01.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 49/12 vom 21. Januar 2013 in der Patentnichtigkeitssache Hier nur: Akteneinsichtsgesuch Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2000 - X ZR 237/98

bei uns veröffentlicht am 28.11.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 237/98 vom 28. November 2000 in der Schutzzertifikats-Nichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Scharen, K

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Feb. 2000 - X ZR 166/97

bei uns veröffentlicht am 29.02.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 166/97 Verkündet am: 29. Februar 2000 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgerich

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juli 2015 - X ZR 38/14

bei uns veröffentlicht am 28.07.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR38/14 vom 28. Juli 2015 in der Patentnichtigkeitssache hier: Akteneinsichtsersuchen der Rechtsanwälte Dr. H. & Partner und der M. Patentanwalts GmbH Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2015

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Feb. 2005 - X ZR 148/00

bei uns veröffentlicht am 22.02.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 148/00 Verkündet am: 22. Februar 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgericht

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Aug. 2010 - X ZR 157/04

bei uns veröffentlicht am 30.08.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 157/04 vom 30. August 2010 in der Patentnichtigkeitssache Hier nur: Akteneinsichtsgesuch zugunsten der G. Ltd. Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2010 durch den Vorsitzenden Ric

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2000 - X ZR 4/00

bei uns veröffentlicht am 17.10.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 4/00 vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Akteneinsicht XV PatG § 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der von einem anwaltlichen Vertreter ges

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2018 - X ZR 110/17

bei uns veröffentlicht am 14.02.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 110/17 vom 14. Februar 2018 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Akteneinsicht XXIII PatG § 31, § 99 Abs. 3 a) Der Widerspruch einer Partei kann nur dann dazu führ

Referenzen

(1) Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers widerrufen oder durch Änderung der Patentansprüche mit rückwirkender Kraft beschränkt werden. (2) Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen. (3) Über den Antrag entscheidet die Patentabteilung...
(1) Der Anmeldetag der Patentanmeldung ist der Tag, an dem die Unterlagen nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und, soweit sie jedenfalls Angaben enthalten, die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind, nach § 34 Abs. 3 Nr. 4 1. beim Deutschen Patent- und...
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht 1. die Offenlegungsschriften,2. die Patentschriften und3. das Patentblatt.Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen. Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Patentinformation kann...
(1) Ist die Anmeldung nicht oder teilweise nicht in deutscher Sprache abgefasst, so hat der Anmelder eine deutsche Übersetzung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung nachzureichen. Wird die deutsche Übersetzung nicht innerhalb der...
(1) Der Anmelder hat innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, innerhalb von fünfzehn Monaten nach diesem Zeitpunkt den oder die Erfinder zu benennen und zu...
(1) Auf der Offenlegungsschrift (§ 32 Abs. 2), auf der Patentschrift (§ 32 Abs. 3) sowie in der Veröffentlichung der Erteilung des Patents (§ 58 Abs. 1) ist der Erfinder mit Namen und Ortsangabe zu nennen, sofern er bereits benannt worden ist. Die Nennung ist mit...
(1) Wird ein Patent für eine Erfindung nachgesucht, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) ist, so ordnet die Prüfungsstelle von Amts wegen an, daß jede Veröffentlichung unterbleibt. Die zuständige oberste Bundesbehörde ist vor der Anordnung zu hören...
(1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in...