Passverordnung - PassV 2007 | § 5 Lichtbild

Passverordnung - PassV 2007 | § 5 Lichtbild
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Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes Inhaltsverzeichnis

Bei der Beantragung eines Passes ist vom Passbewerber ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorzulegen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Anforderungen der Anlage 8 entsprechen. Die Passbehörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Weitere zulässige Abweichungen bei Lichtbildern von Kindern regelt Anlage 8.

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published on 02.07.2018 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I.
published on 20.03.2018 00:00

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) 20. März 2018 ( *1 ) „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinien 92/50/EWG und 2004/18/EG – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Staatsdruckerei – Herstellung von...
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