Passverordnung - PassV 2007 | § 5 Lichtbild

Bei der Beantragung eines Passes ist vom Passbewerber ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorzulegen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Anforderungen der Anlage 8 entsprechen. Die Passbehörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Weitere zulässige Abweichungen bei Lichtbildern von Kindern regelt Anlage 8.

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 02. Juli 2018 - 11 B 77/18

bei uns veröffentlicht am 02.07.2018

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I.

Europäischer Gerichtshof Urteil, 20. März 2018 - C-187/16

bei uns veröffentlicht am 20.03.2018

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) 20. März 2018 ( *1 ) „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinien 92/50/EWG und 2004/18/EG – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Staatsdruckerei – Herstellung von...