Passverordnung - PassV 2007 | § 17 Ermäßigung und Befreiung von Gebühren
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Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes Inhaltsverzeichnis
Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühren schuldet, bedürftig ist.
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 21/10/2011 00:00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 8. Juni 2011 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
1 Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Übernahme der Koste
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