Parlamentsbeteiligungsgesetz - ParlBG | § 1 Grundsatz
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Gesetz über die parlamentarische Beteiligung bei der Entscheidung über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland Inhaltsverzeichnis
(1) Dieses Gesetz regelt Form und Ausmaß der Beteiligung des Bundestages beim Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte im Ausland. Artikel 115a des Grundgesetzes bleibt davon unberührt.
(2) Der Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes bedarf der Zustimmung des Bundestages.
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published on 23/09/2015 00:00
Gründe
A.
1
Das Organstreitverfahren betrifft die Frage, ob die Antragsgegnerin aufgrund des we
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