Orthopädieverordnung - OrthV | § 1 Allgemeine Bestimmungen

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Verordnung über die Versorgung mit Hilfsmitteln und über Ersatzleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Die Ausstattung mit Hilfsmitteln (Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel, Blindenführhunde) und Zubehör muß ausreichend und zweckmäßig sein; sie darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Zubehör sind bewegliche Sachen, ohne die das Hilfsmittel nicht zweckentsprechend benutzt werden kann.

(2) Bei der orthopädie-ärztlichen Verordnung der Hilfsmittel sind das System, die technische Ausführung und der Lieferer zu bestimmen. Dabei können medizinisch und wirtschaftlich vertretbare Wünsche der Berechtigten oder Leistungsempfänger berücksichtigt werden.

(3) Hilfsmittel werden in der Regel in einfacher Zahl geliefert, soweit nicht in den folgenden Vorschriften eine höhere Zahl zugelassen ist. Zur Erprobung zugelassene Hilfsmittel können für eine bestimmte Zeit zusätzlich geliefert werden.

(4) Für bestimmte Hilfsmittel können Mindestgebrauchszeiten festgesetzt werden.

(5) Wird ein Hilfsmittel nicht beansprucht oder kann es trotz Ausbildung nicht zweckentsprechend benutzt werden, so besteht kein Anspruch auf Ausgleich.

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published on 16/09/2016 00:00

Tenor I. Die Klage vom 31.08.2015 wird als unzulässig abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Streitig zwischen den Beteiligten ist jedenfalls nach Auffassung des Kläge
published on 30/04/2013 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Höhe der Aufwendungen für die Hörgeräteversorgung des Klägers.2 Bei dem 1923 geborenen Kläger sind - zuletzt - als Schä
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