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§ 91Amtlich · § 5 UrhG

Sitzungsniederschriften und Bekanntgabe der Ergebnisse

Zeitreise: 19.06.2020‹ § 90§ 92 ›

In den Fällen der §§ 88 bis 90 sind die §§ 43 und 44 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Der Gesamteintragungsleiter gibt auch die im § 90 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete Feststellung mündlich bekannt.

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