Nachweisverordnung - NachwV 2007 | § 20 Koordinierung

Nachweisverordnung - NachwV 2007 | § 20 Koordinierung
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Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen Inhaltsverzeichnis

(1) Die Länder stellen sicher, insbesondere durch den gemeinschaftlichen Betrieb informationstechnischer Systeme und durch die Errichtung einer jeweils dazu bestimmten Einrichtung, dass die elektronische Nachweisführung von den Verpflichteten sowie den zuständigen Behörden auch im Falle einer Ländergrenzen überschreitenden Entsorgung von Abfällen eingehalten werden kann. Insoweit ist insbesondere zu gewährleisten, dass die zur Nachweisführung erforderlichen Erklärungen, Vermerke zum Fristablauf, Bestätigungen und Entscheidungen, Ablichtungen, Anträge und Freistellungen

1.
jederzeit zwischen den Absendern und vorgesehenen Empfängern vermittelt werden können,
2.
derart verschlüsselt werden können, dass sie nur für die vorgesehenen Empfänger zugänglich sind und
3.
im Rahmen der Vermittlung nicht dauerhaft gespeichert werden.

(2) Die von den Ländern in Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 betriebenen informationstechnischen Systeme und Einrichtungen zur elektronischen Kommunikation dürfen von den Nachweispflichtigen nur zum Zweck der Nachweis- und Registerführung genutzt werden, sofern die Länder nichts anderes bestimmen.

(3) Sofern Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer und Entsorger die ordnungsgemäße Entsorgung nicht nachweispflichtiger Abfälle untereinander nachweisen oder Belege nach § 16a vorlegen und dabei Nachweise nach dieser Verordnung verwenden oder informationstechnische Systeme sowie die dazu bestimmten Einrichtungen der Länder im Sinne des Absatzes 2 nutzen, sind § 17 Absatz 1, § 18 Absatz 1 sowie die §§ 19, 20 und 28 entsprechend anzuwenden.

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(1) Die Länder stellen sicher, insbesondere durch den gemeinschaftlichen Betrieb informationstechnischer Systeme und durch die Errichtung einer jeweils dazu bestimmten Einrichtung, dass die elektronische Nachweisführung von den Verpflichteten sowie d
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(1) Abweichend von den Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 3 haben die zur Führung von Nachweisen über die Entsorgung gefährlicher Abfälle Verpflichteten sowie die zuständigen Behörden in den dort bestimmten Fällen die zur Nachweisführung erforderliche

(1) Die Länder stellen sicher, insbesondere durch den gemeinschaftlichen Betrieb informationstechnischer Systeme und durch die Errichtung einer jeweils dazu bestimmten Einrichtung, dass die elektronische Nachweisführung von den Verpflichteten sowie d
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published on 07/05/2009 00:00

Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11. November 2008 werden die Bescheide der Beklagten vom 30. September 2005 (Nr. 424501, 424500 und 424377) sowie der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2006 aufge
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(1) Abweichend von den Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 3 haben die zur Führung von Nachweisen über die Entsorgung gefährlicher Abfälle Verpflichteten sowie die zuständigen Behörden in den dort bestimmten Fällen die zur Nachweisführung erforderlichen Erklärungen...
(1) Die Länder stellen sicher, insbesondere durch den gemeinschaftlichen Betrieb informationstechnischer Systeme und durch die Errichtung einer jeweils dazu bestimmten Einrichtung, dass die elektronische Nachweisführung von den Verpflichteten sowie den zuständigen...