Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetz - MontÜG | § 6 Zeitlicher Anwendungsbereich
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Gesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr und zur Durchführung der Versicherungspflicht zur Deckung der Haftung für Güterschäden nach der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 Inhaltsverzeichnis
Die Vorschriften des Montrealer Übereinkommens sind nur anzuwenden, wenn der Luftbeförderungsvertrag nach dem Zeitpunkt geschlossen wurde, zu dem das Montrealer Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist.
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published on 29.03.2006 00:00
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 25.11.2005 im Verfahren 42 C 1464/05 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
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