Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetz - MontÜG | § 6 Zeitlicher Anwendungsbereich

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Die Vorschriften des Montrealer Übereinkommens sind nur anzuwenden, wenn der Luftbeförderungsvertrag nach dem Zeitpunkt geschlossen wurde, zu dem das Montrealer Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist.

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published on 29.03.2006 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 25.11.2005 im Verfahren 42 C 1464/05 wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
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