Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetz - MontÜG | § 2 Haftung bei Güterschäden

Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetz - MontÜG | § 2 Haftung bei Güterschäden
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Werden Güter zerstört, beschädigt oder gehen sie verloren, bestimmt sich die Art des nach Artikel 18 des Montrealer Übereinkommens zu leistenden Schadensersatzes nach § 429 des Handelsgesetzbuchs.

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(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. (2) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wer
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published on 29.03.2006 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 25.11.2005 im Verfahren 42 C 1464/05 wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
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