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§ 4Amtlich · § 5 UrhG

Bestandteile des Vorbereitungsdienstes

Zeitreise: 11.03.2026

(1) Der Vorbereitungsdienst besteht nach § 15 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.

(2) Die fachtheoretische Ausbildung besteht aus den Ausbildungsabschnitten Einführungslehrgang und Abschlusslehrgang.

(3) Die berufspraktische Ausbildung besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten: 1. Einführungspraktikum, 2. praktische Ausbildung, 3. praxisbezogene Lehrveranstaltungen und 4. berufspraktische Fremdsprachenausbildung.In der praktischen Ausbildung durchlaufen die Anwärterinnen und Anwärter mehrere Ausbildungsstationen.

(4) Die Ausbildungsabschnitte bauen aufeinander auf.

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