Leistungstests
(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind folgende Leistungstests zu erbringen: 1. im Einführungslehrgang zwei schriftliche Leistungstests, 2. im Zwischenlehrgang drei schriftliche Leistungstests, 3. im Abschlusslehrgang a) fünf schriftliche Leistungstests und b) zwei schriftliche oder mündliche Leistungstests.Die Inhalte der Leistungstests berücksichtigen die Schwerpunktsetzung in der Zwischenprüfung und in der Abschlussprüfung.
(2) Schriftliche Leistungstests können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.
(3) Leistungstests werden mindestens eine Woche im Voraus angekündigt.
(4) Wer an einem Leistungstest nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, ihn nachzuholen. Wird der Leistungstest ohne wichtigen Grund nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Abschlussprüfung (§ 18) erbracht, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.
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