Marktordnungswaren-Meldeverordnung - MarktOWMeldV | § 1 Begriffsbestimmungen
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Verordnung über Meldepflichten über Marktordnungswaren Inhaltsverzeichnis
Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.
Getreide: Weichweizen einschließlich Emmer und Einkorn, Dinkel, Hartweizen, Roggen einschließlich Wintermenggetreide, Braugerste, andere Gerste, Hafer einschließlich Sommermenggetreide, Mais, Triticale, Sorghum und andere Hirsearten sowie Reis, - 2.
Getreideerzeugnisse: Mühlenerzeugnisse, Malz, Quellmehl, Backmittel und Nährmittel aus Getreide, Nachprodukte der Getreidebe- und -verarbeitung, Teigwaren und Kaffee-Ersatzstoffe, - 2a.
Haushaltsmehl: Weizenmehl Type 405 im Sinne von DIN 10355 Tabelle 1, Ausgabe November 2017, - 2b.
Verarbeitungsmehl: Weizenmehl Type 550 im Sinne von DIN 10355 Tabelle 1, Ausgabe November 2017, - 3.
Stärke: aus Getreide, Kartoffeln und anderen Stärketrägern hergestellte Stärke, - 4.
Futtermittel: Stoffe, einzeln (Einzelfuttermittel) oder in Mischungen (Mischfuttermittel), mit oder ohne Zusatzstoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem, bearbeitetem oder verarbeitetem Zustand an Tiere verfüttert zu werden; ausgenommen sind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu anderen Zwecken als zur Tierernährung verfüttert zu werden, - 5.
Zucker: Erzeugnisse im Sinne des Anhangs III Nummer 2 Buchstabe B Unterabsatz 4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1746 (ABl. L 268 vom 22.10.2019, S. 6) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme des in Buchstabe b genannten Weißzuckers, - 5a.
Isoglucose: Erzeugnisse im Sinne des Anhangs III Nummer 2 Buchstabe C Unterabsatz 4 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185, - 5b.
Haushaltszucker: raffinierter Weißzucker gemäß Anlage 1 Nummer 3 der Zuckerartenverordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2098), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, - 5c.
Verarbeitungszucker: raffinierter Weißzucker, bei Einsatz im chemisch-pharmazeutischen Bereich auch Zuckersirup mit mindestens 70 Prozent Zuckergehalt, geliefert als Bulkware, - 5d.
Melasse: Sirup mit weniger als 70 Prozent Zuckergehalt bei Herstellung aus Zuckerrüben oder mit weniger als 75 Prozent Zuckergehalt bei Herstellung aus Zuckerrohr, geliefert als Bulkware, - 5e.
Hülsenfrüchte: Erbsen, Süßlupinen, Ackerbohnen und sonstige Hülsenfrüchte, - 6.
Ölsaaten, -früchte und Saatkeime: Sojabohnen, Rapssaat, Sonnenblumensaat, Leinsaat, Palmkerne, Kopra, Maiskeime sowie andere Ölsaaten, -früchte und Saatkeime, - 7.
Pflanzenrohöle und -fette: Erzeugnisse, die aus pflanzlichen Ölen und Fetten bestehen und aus Ölsaaten, -früchten und Saatkeimen gewonnen werden, - 7a.
natives Olivenöl extra: aus der Frucht des Ölbaumes ausschließlich durch physikalische Verfahren gewonnenes Erzeugnis im Sinne des Anhangs VII Teil VIII Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2393 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, - 8.
Ölkuchen, Ölschrote und Expeller: Nebenerzeugnisse, die bei der Öl- und Fettgewinnung durch Pressen oder Extraktion aus Ölsaaten, -früchten und Saatkeimen gewonnen werden, - 9.
fettangereichertes Pulver: Zubereitung in Pulverform, bestehend aus einem Gemisch aus Magermilch und pflanzlichen Fetten, wobei die Mischung höchstens 30 Prozent Fett und mindestens 23 Prozent Eiweiß enthält, - 9a.
Hackfleisch vom Rind: zerkleinertes entbeintes Muskelfleisch mit einem Fettanteil von höchstens 20 Prozent und einem Salzanteil von höchstens 1 Prozent, - 9b.
Hackfleisch vom Schwein: zerkleinertes entbeintes Muskelfleisch mit einem Fettanteil von höchstens 30 Prozent und einem Salzanteil von höchstens 1 Prozent, - 9c.
ganze Hähnchen der Klasse A: Geflügelschlachtkörper im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, erster Anstrich und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46; L 8 vom 13.1.2009, S. 33; L 102 vom 23.4.2018, S. 95), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, - 9d.
Hähnchenbrustfilets: Teilstücke im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe k der Verordnung (EG) Nr. 543/2008, - 10.
Fischöle: Erzeugnisse, die aus Fett von Meerestieren bestehen oder aus diesem gewonnen werden, - 11.
Mischfetterzeugnisse: Erzeugnisse, die aus pflanzlichen oder tierischen Fetten zusammengesetzt sind und einen Milchfettgehalt von 10 vom Hundert bis 80 vom Hundert des Gesamtfettgehalts aufweisen, - 12.
Bioethanol aus Zucker: Ethylalkohol, der aus einem der Erzeugnisse im Sinne des Anhangs III Nummer 2 Buchstabe B Unterabsatz 4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 gewonnen wurde, - 13.
Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs: Erzeugnisse im Sinne des Anhangs I Teil XXI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1226 (ABl. L 202 vom 28.7.2016, S. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; Rohalkohol mit einem Alkoholgehalt von unter 96 Volumenprozent, der nach einer Rektifikation als neutraler Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs vermarktet wird, gilt ebenfalls als Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne dieser Verordnung, - 14.
Molkereien: Unternehmen, die im Durchschnitt eines Jahres täglich mindestens 3 000 Liter Milch verarbeiten oder nach einer Bearbeitung zur weiteren Be- und Verarbeitung an andere Unternehmen abgeben; als Molkereien im Sinne dieser Verordnung gelten auch Unternehmen, die Erzeugnisse im Sinne von Nummer 17 und Nummer 18 Buchstabe a bis d herstellen, - 15.
Abnehmer von Milch: Abnehmer im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 3 der Rohmilchgüteverordnung mit Ausnahme von Abnehmern, die Rohmilch gemäß § 2 Absatz 2 der Rohmilchgüteverordnung übernehmen, - 16.
Milch: das Gemelk einer oder mehrerer Kühe, Schafe, Ziegen oder Büffel, - 17.
Konsummilch: Milch im Sinne des Anhangs VII Teil IV Ziffer III Unterabsatz 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, - 18.
Milcherzeugnisse: - a)
Butter und andere Milchstreichfette im Sinne der Butterverordnung, - b)
Käse und Erzeugnisse aus Käse im Sinne der Käseverordnung, - c)
Milcherzeugnisse im Sinne der Verordnung über Milcherzeugnisse, - d)
sonstige Milcherzeugnisse, - e)
Mischfetterzeugnisse nach Nummer 11 sowie - f)
Zubereitungen von Mischfetterzeugnissen,
- 19.
jährliche Meldungen: Meldungen, deren Angaben für einen Jahreszeitraum zusammengefasst sind; diese Jahreszeiträume umfassen bezüglich - a)
der Meldepflichten nach § 2 Absatz 2 bis 9 die Monate Juli bis einschließlich Juni des darauffolgenden Jahres, - b)
der Meldepflichten nach den §§ 4, 5 und 5a das Kalenderjahr, - c)
der Meldepflichten nach § 3 die Monate Oktober bis einschließlich September des darauffolgenden Jahres.
- 20.
Verkaufspreis: Preis ab Werk - a)
ohne die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer, - b)
ohne Kosten für Transport, Verladen, Handhabung, Lagerung, Paletten, Versicherung, - c)
ohne weitere Warenbezugskosten, sofern diese auf der Rechnung gesondert ausgewiesen sind, und - d)
gemindert um Preisnachlässe, sofern diese in Bezug auf das Erzeugnis auf der Rechnung ausgewiesen sind;
- 21.
Einkaufspreis: vom Käufer gezahlter Preis - a)
ohne die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer, - b)
einschließlich Kosten für Transport, Verladen, Handhabung, Lagerung, Paletten, Versicherung, - c)
einschließlich weiterer Warenbezugskosten, sofern diese auf der Rechnung gesondert ausgewiesen sind, und - d)
gemindert um Preisnachlässe, sofern diese in Bezug auf das Erzeugnis auf der Rechnung ausgewiesen sind;
- 22.
Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes: Unternehmen im Sinne von Abschnitt C der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes in der jeweils geltenden Fassung, - 23.
kurzfristige Verträge: Verträge über einmalige Lieferungen und Verträge mit einer Laufzeit von nicht mehr als drei Monaten, - 24.
Bulkware: Ware, die in Großverbraucherpackungen, Tank- oder Silofahrzeugen geliefert wird.
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(1) Abnehmer von Milch haben monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 und § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben: 1. bezüglich des Zugangs und Abgangs von Milch und Rahm jeweils in Kilogramm: a) die Anlieferung von
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(1) Abnehmer von Milch haben jede Anlieferungsmilch zur Bewertung der Güte auf 1.Fettgehalt,2.Eiweißgehalt,3.bakteriologische Beschaffenheit,4.Gehalt an somatischen Zellen und5.Gefrierpunktnach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 8 untersuchen zu lassen oder
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(1) Abnehmer von Milch haben monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 und § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben: 1. bezüglich des Zugangs und Abgangs von Milch und Rahm jeweils in Kilogramm: a) die Anlieferung von
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published on 24/03/2016 00:00
Tenor
1. Die Beschlussverfügung der Kammer vom 08. September 2015 wird aufrechterhalten.
2. Die Verfügungsbeklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
1
Der Verfügungskläger ist ein eingetragener Vere
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Annotations
(1) Abnehmer von Milch haben monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 und § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben: 1. bezüglich des Zugangs und Abgangs von Milch und Rahm jeweils in Kilogramm: a) die Anlieferung von...