Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe - MalerLackAusbV | § 2 Ausbildungsdauer

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Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe Inhaltsverzeichnis

(1) Die Stufenausbildung im Maler- und Lackierergewerbe dauert insgesamt 36 Monate.

(2) Die Ausbildung zum Ausbildungsberuf Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin dauert 36 Monate.

(3) Es kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Gestaltung und Instandhaltung,
2.
Kirchenmalerei und Denkmalpflege und
3.
Bauten- und Korrosionsschutz
gewählt werden.

(4) Wird die Ausbildung als Stufenausbildung durchgeführt, dauert die Ausbildung in der ersten Stufe zum Ausbildungsberuf Bauten- und Objektbeschichter/Bauten- und Objektbeschichterin 24 Monate. In der darauf aufbauenden zweiten Stufe zum Ausbildungsberuf Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin dauert die Ausbildung weitere zwölf Monate.

(5) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

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(1) Die Landesregierungen können nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder t
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published on 09/04/2014 00:00

Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger verschiedene Tätigkeiten aus dem Bereich des Maler- und Lackiererhandwerks ohne Eintragung in die Handw
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