Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe - MalerLackAusbV | § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe im Rahmen einer Stufenausbildung
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Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe Inhaltsverzeichnis
Der Ausbildungsberuf Bauten- und Objektbeschichter/Bauten- und Objektbeschichterin sowie der darauf aufbauende Ausbildungsberuf Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin werden gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nr. 13, Maler und Lackierer, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 30.10.2012 00:00
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die
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