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§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Einstellungsvoraussetzungen

Zeitreise: 18.03.2025

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. die allgemeinen beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen erfüllt, 2. für die Aufgaben des mittleren Auswärtigen Dienstes geeignet ist und dies durch erfolgreiche Teilnahme am Auswahlverfahren nach Abschnitt 2 nachgewiesen hat, 3. mindestens den mittleren Schulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt, wobei Bewerberinnen und Bewerber mit einem Bildungsabschluss, der außerhalb des Geltungsbereichs der Bundeslaufbahnverordnung erworben wurde, eingestellt werden können, wenn die Gleichwertigkeit des Abschlusses mit mindestens dem mittleren Schulabschluss anerkannt ist, 4. sich in der englischen Sprache ausdrücken kann und 5. durch ein Gesundheitszeugnis des Gesundheitsdienstes des Auswärtigen Amts, durch den oder in dessen Auftrag die Untersuchung durchgeführt wird, nachweist, gesundheitlich einschränkungslos für eine weltweite Verwendung geeignet zu sein.

(2) Die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner und die Kinder müssen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 5 ebenfalls erfüllen.

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