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§ 12Amtlich · § 5 UrhG

Ausschlüsse

Zeitreise: 29.06.2026‹ § 11§ 13 ›

Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden für 1. Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung und 2. Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch fehlerhafte Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt oder durch Veruntreuung durch das Personal des Versicherungsnehmers entstehen.

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