Allgemeine Lotsverordnung - LotsO 1987 | § 4 Ermächtigung der Aufsichtsbehörden zum Erlaß von Lotsverordnungen
Die Ermächtigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Gesetzes über das Seelotswesen werden auf die Aufsichtsbehörden übertragen, soweit die folgenden Vorschriften nicht bereits Regelungen treffen.
Referenzen - Gesetze |
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(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer durch Rechtsverordnung (Lotsverordnung) 1. die Bereitstellung einheitlicher, ständiger Lotsendienste anzuordnen und die...
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer durch Rechtsverordnung (Lotsverordnung) 1. die Bereitstellung einheitlicher, ständiger Lotsendienste anzuordnen und die...